Satzung des Fuego Freunde Club Renault e.V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Club führt den Namen "Fuego Freunde Club Renault e. V."

(2) Der Verein soll mit dieser Satzung in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3) Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e. V."

(4) Der Club hat seinen Sitz in Saarlouis.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Clubs

Der Zweck des Clubs ist:

(1) die Bildung einer Gemeinschaft von Liebhabern, die um die Pflege und Erhaltung des Renault Fuegos in uneigennütziger Weise bestrebt ist.

(2) Information über Renault.

(3) Hilfe bei der Ersatzteilbeschaffung und technischen Fragen.

(4) Gegenseitige Hilfe bei liegengebliebenen Fahrzeugen.

(5) Organisation von Mitgliedertreffen.


§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Clubs kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person, unabhängig der Nationalität werden.

(2) Juristische Personen und ein nicht rechtsfähiger Verein werden nicht als Mitglieder aufgenommen.

(3) Der Club besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

(4) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.

(5) Die Neuaufnahmen sind dem Schriftführer unverzüglich mit der Angabe der vollständigen Anschrift bekanntzugeben. Dieser stellt die Mitgliedsausweise aus, die vom Kassenwart unterschrieben werden müssen, im Falle, daß die Ämter "Kassenführung" und "Schriftführung" von verschiedenen Personen ausgeübt werden.

(6) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(7) Bei Nichtanerkennung dieser Satzung kommt keine Mitgliedschaft zustande.


§ 4 Mitgliederrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt:

(1) die Ersatzteilversorgung des Clubs in Anspruch zu nehmen,

(2) an Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und

(3) zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte.

(4) Anliegen der Mitglieder werden bei jedem Treffen allen zugänglich gemacht und durch regelmäßige Rundschreiben (Clubzeitung) bekanntgegeben, in dringenden Fällen auch telefonisch.

(5) Jedes Mitglied erhält eine Liste sämtlicher Mitglieder. Im Interesse der Vereinsmitglieder sollte der Vorstand mindestens einmal im Jahr ein Treffen veranstalten. Die Kosten werden anteilmäßig durch die jeweiligen Teilnehmer getragen.


§ 5 Ehrenmitglieder

Der Vorstand schlägt Ehrenmitglieder vor. Die Mitglieder der Jahreshauptversammlung entscheiden über die Ernennung. Die Ehrenmitgliedschaft dient dazu, dem Ansehen des Clubs nach außen im besonderen Maße repräsentativ Rechnung zu tragen. Das Ehrenmitglied hat keinen Beitrag zu zahlen.


§ 6 Austritt der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Club berechtigt.

(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist (Eingang bis 15. 10.) zulässig zum Jahresende.

(3) Der Austritt ist schriftlich (per eingeschriebenen Brief) zu erklären. Der Brief ist an die Geschäftsstelle zu richten.

(4) Bei Austritt ist der Mitgliedsausweis sofort zurückzugeben.

(5) Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Wirtschaftskapital des Clubs.


§ 7 Ausschluß der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.

(2) Der Antrag auf Ausschluß kann von jedem Mitglied gestellt werden.

(3) Der Ausschluß aus dem Club ist nur bei wichtigem Grund zulässig, z. B. wenn das Mitglied

- das Ansehen oder die Interessen des Clubs schädigt,

- gegen die Satzung verstößt,

- unehrenhafte Handlungen begeht,

- im Namen und für Rechnung des Clubs Rechtsgeschäfte tätigt, ohne damit beauftragt zu sein.

(4) Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

(5) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.

(6) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschuß entscheidenden Versammlung zu verlesen. In jedem Fall ist das Mitglied, dessen Ausschluß beantragt wird, zu hören; ihm ist eine Abschrift des Ausschlußantrages zu übersenden.

(7) Der Ausschluß eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlußfassung wirksam. Er wird unverzüglich im Informationsblatt des Clubs bekanntgegeben.

(8) Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.

(9) Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Wirtschaftskapital des Clubs; lediglich der geleistete Beitrag des laufenden Geschäftsjahres wird zurückgezahlt.

(10) Bei Ausschluß ist der Mitgliedsausweis sofort zurückzugeben.


§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Club aus.

(2) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung bzw. Erhebung per Nachnahme durch den Vorstand nicht innerhalb eines Monats (Datum des Poststempels) voll entrichtet. Die Mahnung oder der Einzug per Nachnahme muß an die letzte, dem Club bekannte, Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.

(3) In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(4) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(5) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgegeben wird.

(6) Das durch Streichung der Mitgliedschaft ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Wirtschaftskapital des Clubs.

(7) Bei Streichung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis sofort zurückzugeben.


§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitrag ist jährlich im voraus zu entrichten.

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.


§ 10 Organe des Clubs

Organe des Clubs sind:

a) der Vorstand und

b) die Mitgliederversammlung.


§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den 6 Mitgliedern, die jeweils für einen Aufgabenbereich verantwortlich sind:

1. 1. Vorsitzender,

2. 2. Vorsitzender,

3. Schatzmeister,

4. Geschäftsführer,

5. Schriftführer,

6. Ersatzteilwart.

(2) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.


§ 12 Aufgaben des Vorstands

(1) Die Aufgabe des Vorstands ist es, die Interessen des Vereins und der Mitglieder zu vertreten und zu wahren.

(2) Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Vereinsmittel.

(3) Der Vorstand stellt die Richtlinien für die Vereinsführung auf.

(4) Innerhalb dieser Richtlinien erledigt er die laufenden Angelegenheiten des Vereins selbständig.

(5) Der Vorstand beschließt über:

- die Aufnahme eines Mitglieds in den Verein,

- Einberufung von Mitgliederversammlungen.

(6) Der Vorstand schlägt Ehrenmitglieder vor, deren Aufnahme dann von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

(7) Der Vorstand ersteIlt den Jahreshaushaltsplan.

(8) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

(9) Im Innenverhältnis gilt:

Einschränkungen der Entscheidungsfähigkeiten des Vorstandes im Rahmen des Haushaltsplans:

- Es bedarf mindestens drei Stimmen bei rechtsgeschäftlichen Abmachungen bei einem Wert von 500 €,

- Es bedarf mindestens fünf Stimmen bis 1000 €,

- Es bedarf mindestens sechs Stimmen bis 2500 €.

Bei höheren Beträgen müssen auf einer Mitgliederversammlung 3/4 (75%) Stimmen der anwesenden Mitglieder gewonnen werden.

(10) Der Geschäftsführer führt den allgemeinen Schriftverkehr in selbständiger Verantwortung. Über die Geschäftsstelle ist der gesamte Schriftverkehr des Clubs abzuwickeln.

(11) Der Schatzmeister verwaltet die Kasse und sorgt für den Eingang der von den Mitgliedern zu leistenden Zahlungen.

(12) Der Schriftführer führt die Versammlungsprotokolle und fertigt die Clubmitteilungen. Er wird vom gesamten Vorstand und den Mitgliedern beim Erstellen der Clubmitteilungen unterstützt (in Form von Beiträgen).

(13) Der Ersatzteilwart hilft bei der Ersatzteilbeschaffung für die Mitglieder so gut er kann.

(14) Der Vorstand ist berechtigt, Aufgaben einzelnen Vorstandsmitgliedern zu übertragen.

(15) Der Vorstand tritt, wenn der 1. Vorsitzende oder mindestens zwei andere Vorstandsmitglieder es beantragen, zu Sitzungen zusammen. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Vertreter oder dem Geschäftsführer, geleitet.

(16) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. seines Vertreters bei Abwesenheit. Auf Antrag wird mit absoluter Mehrheit entschieden.

(17) Zu Sitzungen des Vorstands können auf Antrag eines Vorstandsmitglieds Dritte zugezogen werden. Dritte haben kein Stimmrecht.


§ 13 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a) wenn es das Interesse des Clubs erfordert, jedoch mindestens

b) jährlich einmal, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres,

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,

d) auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor der Versammlung (Datum des Poststempels) mit Bekanntgabe der Tagesordnung zu berufen, wobei die Absendung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift ausreicht.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet und beschließt in allen Clubangelegenheiten, deren Erledigung in dieser Satzung nicht ausdrücklich den anderen Organen des Clubs übertragen ist.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl des Vorstands,

b) Entlastung des Vorstands nach Entgegennahme der Kassen- und Geschäftsberichte,

c) Festsetzung und Beschluß aller geplanten Ausgaben.


§ 14 Beschlußfähigkeit

Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit der Zahl der anwesenden Mitglieder.


§ 15 Beschlußfassung

(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

(2) Entscheidungen über Satzungsänderungen, Auflösung des Clubs und die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitglieds bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

(4) Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse erfassen.

(5) Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter abzuzeichnen.

(6) Jedes Clubmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

(7) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich oder geheim abzustimmen.

(8) Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten mit:

Abgestimmt haben mit "Ja" . . . Stimmen,

"Nein" . . . Stimmen,

"Enthaltung" . . . Stimmen.

(9) Das Protokoll über die Jahreshauptversammlung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.


§ 16 Wahl des Vorstands

(1) Die Wahl des Vorstands erfolgt auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Tritt aus persönlichen oder anderen Gründen ein Vorstandsmitglied zurück (3 Monate schriftlich vorher), arbeitet der Vorstand so lange nur mit den restlichen Mitgliedern weiter, bis auf einer Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt wird.

(3) Dieses neue Vorstandsmitglied übernimmt die Amtsperiode seines Vorgängers.

(4) Vorschläge für die Wahl kann jedes stimmberechtigte Mitglied einreichen.

(5) Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtsperiode durch die Mitgliederversammlung abberufen werden unter gleichzeitiger Neuwahl. Ein entsprechendes Mißtrauensvotum kann nur eingebracht werden, wenn es als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Versammlung stand. Der Vorstand muß einem entsprechenden Antrag (schriftlich), der von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sein muß, bei der Einladung zu der dann unverzüglich einzuberufenden Mitgliederversammlung nachkommen.


§ 17 Wahl der Kassenprüfer

(1) Alljährlich werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Reihen der nicht dem Vorstand angehörenden ordentlichen Mitglieder zwei Kassenprüfer gewählt.

(2) Wiederwahl ist zulässig.

(3) Sie sind Beauftragte der Mitglieder.

(4) Sie haben sich durch Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege über die ordnungsgemäße Buch und Kassenführung des Vereins zu informieren.

(5) Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken.


§ 18 Anträge zur Tagesordnung

(1) Anträge zur Tagesordnung für ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dem Vorstand 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.

(2) Auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstands kann durch Beschlußfassung der Versammlung die Beratung und/oder der Beschluß zu einem Tagesordnungspunkt bis zur nächsten Versammlung ausgesetzt werden. Die Beratung und/oder Beschlußfassung außerhalb der Tagesordnung oder während der Versammlung eingehender Anträge, ist auf Antrag des Vorstandes bis zur nächsten Versammlung anzusetzen.


§ 19 Haftungsausschluß

Der Verein kann von seinen Mitgliedern und Gästen für bei Vereinsveranstaltungen etwa eintretende Unfälle und Schäden, soweit der Ausschluß gesetzlich zulässig ist, jedweder Art nicht verantwortlich gemacht werden.


§ 20 Auflösung des Clubs

(1) Der Club kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Der Club muß aufgelöst werden, wenn er funktionsunfähig ist (d. h. z. B. das Barvermögen und die Forderungen betragen weniger als 250 € [zweihundert Euro]).

(3) Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Clubs ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Clubmitglieder erforderlich.

(4) Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Clubs einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz (3) nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

(5) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Absatz (6)) zu enthalten.

(6) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Clubmitglieder beschlußfähig.

(7) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(8) Nicht verbrauchte Beitragsüberschüsse sind der ,,Deutschen Krebshilfe e. V." zu überweisen.


Die vorliegende Satzung gilt als Grundlage des Vereins und seiner Geschäftsführung.


Elsdorf , den 10.05.1997